Brustbild Justitia-Statue

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz setzt sich jede Kammer des Arbeitsgerichts und des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und jeweils einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden nicht einfach bestimmt, sondern nach persönlichen Voraussetzungen und Ausschließungsgründen durch eine Wahl berufen. Für die Wahl zu diesem Ehrenamt kann man sich selbst, auch wenn man sämtliche Voraussetzungen erfüllt, nicht eigenständig bewerben, sondern muss von einer vorschlagsberechtigten Organisation oder Körperschaft (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband etc.) vorgeschlagen werden.

Wenn die Berufene bzw. der Berufene die Annahme des Ehrenamtes nicht wegen unzumutbaren Umständen abgelehnt hat, werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach der Berufung einer Kammer des Arbeitsgerichts zugewiesen.
Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium des betreffenden Gerichts. Nach Zuteilung wird für jede einzelne Kammer eine Liste erstellt, in deren Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen geladen werden. Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch die/den Vorsitzende/n der Kammer in ihrer ersten öffentlichen Sitzung vereidigt.
Sie üben ihr Amt mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus. Deshalb sind sie genauso wie diese unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Amtszeit als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beträgt fünf Jahre.
Sie endet ohne besonderen Aufhebungsakt mit Ablauf dieser Frist. Allerdings ist nach Ablauf der Amtszeit eine erneute Berufung möglich.

Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vom Land Hessen eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

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