Sozialkassen
Abweichend von den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen ist das Arbeitsgericht Wiesbaden Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) gegen Arbeitgeber und deren Arbeitsnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen. Für Arbeitgeber mit Betriebssitz in den fünf neuen Bundesländern und deren Arbeitnehmer ist Berlin Gerichtsstand für die oben genannten Ansprüche. (§ 26 Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; VTV).
Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden (§ 9 Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV)).
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden (§ 8 Ziffer 13.2 Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk).
Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse und des Berufsbildungswerks gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse und das Berufsbildungswerk sind der Sitz der Zusatzversorgungskasse bzw. des Berufsbildungswerks. (§ 10 Ziffer 2 Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung im Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk).
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Zusatzversorgungskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse ist Wiesbaden (§ 26 Ziffer 4 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk).
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Zusatzversorgungskasse gegen Arbeitgeber und Angestellte und für Ansprüche der Arbeitgeber und Angestellten gegen die Zusatzversorgungskasse ist Wiesbaden. Gerichtsstand für das Beitrittsgebiet ist Berlin (§ 27 Ziffer 11 Rahmentarifvertrag für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk).