Ausschlussklausel in früherem Prozessvergleich schließt Entschädigungsansprüche wegen Fingierens von Kündigungsgründen zur Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder aus
Nr. 02/2019
Die Klage einer früheren Betriebsratsvorsitzenden auf Entschädigungszahlung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen wurde von der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.
(Zum Hintergrund siehe Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Gießen Nr. 01/2019).
Die klagende Betriebsratsvorsitzende schloss mit ihrer Arbeitgeberin im Jahr 2014 einen Prozessvergleich, in dem die Parteien übereinkamen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Abschließend vereinbarten sie, dass mit dem Vergleich sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis, seien sie bekannt oder unbekannt, ausgeglichen seien.
Das Gericht entschied, dass die vereinbarte Ausschlussklausel auch die nunmehr geltend gemachten Entschädigungsansprüche gegen die persönlich verklagte Geschäftsführerin der ehemaligen Arbeitgeberin und deren Rechtsberater erfasst.
Veröffentlichung der Entscheidung demnächst unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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