Präsentation

Stand 04.09.2023

Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main blickt ebenso wie die hessische Arbeitsgerichtsbarkeit seit über 70 Jahren auf eine erfolgreiche geschichtliche Entwicklung. Zwar bestand auch schon vor dem 2. Weltkrieg eine Arbeitsgerichtsbarkeit. Aber erst nach dem Ende des nationalsozialistischen Unrechtssystems wurde eine eigenständige Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen gegründet, denn die früheren Gerichte für Arbeitssachen waren noch den Amts- und Landgerichten angegliedert. Ausgangspunkt für die eigenständige hessische Arbeitsgerichtsbarkeit war das Gesetz Nr. 21 des alliierten Kontrollrates vom 30. März 1946, mit dem zunächst das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 weitgehend wieder in Kraft gesetzt wurde. Aufgrund eines Erlasses der amerikanischen Militärregierung wurde noch vor der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1946 über die hessische Verfassung u.a. das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 1. Oktober 1946 errichtet.

Kammern

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wurde zunächst als 2-Kammer-Gericht gegründet. Aufgrund der stetig wachsenden Arbeitsbelastung stieg die Anzahl der Kammern kontinuierlich an. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main besteht gegenwärtig aus 29 Kammern und ist damit das größte der 7 hessischen Arbeitsgerichte. Das Gericht ist nach dem Stand vom 4. September 2023 in 4 Kammern mit Richterinnen und Richtern, die sich noch in der gesetzlichen Probezeit befinden, und in 21 Kammern mit Richterinnen und Richtern, die auf Lebenszeit ernannt sind, besetzt. 4 Kammern sind derzeit im Vorsitz nicht besetzt. Das Richterkollegium setzt sich aus 17 Richterinnen und 8 Richtern zusammen. Darüber hinaus gehören zum Gerichtspersonal 3 Rechtspflegerinnen und 3 Rechtpfleger sowie 41 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den insgesamt 6 Service-Einheiten Geschäftsstellenaufgaben wahrnehmen oder in der Gerichtsverwaltung tätig sind.

Leitung

An der Spitze des Arbeitsgerichts steht die Präsidentin des Arbeitsgerichts, Dr. Bettina Günther, die die Leitung seit dem 1. Januar 2019 innehat. Zur Gerichtsleitung gehört außerdem die Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts, Dr. Silke Kohlschitter, die u.a. das Amt der Pressesprecherin ausübt. Zudem bekleidet Frau Dr. Kerstin Hoff das Amt der weiteren aufsichtführenden Richterin. Alle Funktionsträger nehmen auch als Vorsitzende einer Kammer Rechtsprechungsaufgaben wahr. Die Gerichtsverwaltung leitet unter der Verantwortung der Präsidentin der Geschäftsleiter, Amtmann Markus Günther. Er hat eine kommissarische stellvertretende Geschäftsleiterin, Oberinspektorin Jacqueline Düsterhöft. Beide gehören zur Gruppe der Rechtspfleger.

Richterinnen und Richter

Neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gehören zum Arbeitsgericht 620 ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die zu den sog. Kammerterminen nach einer für jedes Geschäftsjahr aufgestellten Liste herangezogen werden.

Sitzungen

Sitzungen des Arbeitsgerichts finden in der Regel für Kammern, deren Vorsitzende in Vollzeit beschäftigt sind, an zwei Tagen in der Woche statt. An einem Sitzungstag werden ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter von den Kammervorsitzenden sog. Güteverhandlungen geleitet. An dem weiteren Sitzungstag finden unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die schon erwähnten Kammertermine statt, in denen die verhandelten Rechtsstreite - gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme - durch Urteil oder Beschluss entschieden werden.

Diensträume

Die Diensträume des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main befanden sich nach einer Übergangszeit nach der Errichtung in einer Gründerzeitvilla in der Karlstraße, die im Jahre 1948 bezogen wurde. 1961 erfolgte dann der Umzug in die Adickesallee 36, wo das Gericht über 45 Jahre untergebracht blieb. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist - wie auch das Hessische Landesarbeitsgericht - im Mai 2007 in das Behördenzentrum Gutleutstraße 130, südlich des Hauptbahnhofes, umgezogen. Es ist im Westflügel des Zentralgebäudes auf 4 Stockwerken untergebracht. Hierbei wurde Wert darauf gelegt, dass die Service-Einheiten, in denen der die richterliche Arbeit unterstützende Geschäftsstellenbetrieb abgewickelt wird, das entsprechend zugeordnete Richterpersonal und die von ihnen genutzten Gerichtssäle in bestmöglicher räumlicher Nähe zueinander liegen.