Arbeitsgerichtsverfahren

Für das Arbeitsgerichtsverfahren gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Beschleunigung.

Die besonderen Regelungen der Gerichtskosten und der Gebühren gestalten das Verfahren vor den Arbeitsgerichten günstiger als in der Zivilgerichtsbarkeit und sind im Gerichtskostengesetz und in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) geregelt.

Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Parteien können sich vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch wenn - außer im Beschlussverfahren - grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, werden in der ersten Instanz die Kosten eines Verdienstausfalls sowie einer Prozessvertretung nicht erstattet. Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Das Beschlussverfahren ist eine besondere Verfahrensart der Arbeitsgerichtsbarkeit für kollektivrechtliche Streitigkeiten.

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz setzt sich jede Kammer des Arbeitsgerichts und des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und jeweils einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann einstweiliger Rechtschutz in Anspruch genommen werden. Einstweiliger Rechtschutz beinhaltet:

  1. Arrest (wenn die Gefahr besteht, dass durch Maßnahmen des Schuldners die Vollstreckung einer Geldforderung erschwert oder ganz vereitelt wird)
  2. Einstweilige Verfügung (sonstige eilbedürftige Ansprüche)

Besondere Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn der Gang des regulären Gerichtsverfahrens nicht abgewartet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ansprüche wegen Zeitablaufs erlöschen können (z. B. Anspruch auf Urlaubsgewährung). Die Eilbedürftigkeit muss an Eides statt versichert werden.

Die Geschäftsverteilung der Gerichte regelt u.a. die Besetzung der einzelnen Kammern sowie Zuteilung der eingehenden Verfahren auf die jeweiligen Kammern des Gerichts. Die aktuelle Geschäftsverteilung der hessischen Arbeitsgerichte und des Hessischen Landesarbeitsgericht finden Sie auf der Seite des jeweiligen Gerichts unter dem Menüpunkt "Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgericht".

Nach § 54 Abs. 6 ArbGG kann die/der Vorsitzende die Parteien vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugte(n) Richterin / Richter (Güterichterin / Güterichter) verweisen. Der Güterichter / die Güterichterin kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Beschreibung

Datei ist nicht barrierefrei.

Das Urteilsverfahren beginnt mit dem sogenannten Gütetermin.

Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt.

Erläuterungen zu Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde.

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen, wenn es um individualrechtliche Streitigkeiten, insbesondere um Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis geht.

Grundlage des Arbeitsgerichtsprozesses und der Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und das Hessische Ausführungsgesetz zum ArbGG. mit dem Arbeitsverhältnis stehen, zwischen Tarifvertragsparteien oder auch Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz. Einzelheiten zur Zuständigkeit ergeben sich aus den §§ 2 ff. des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Von praktischer Bedeutung sind insbesondere Kündigungsschutzklagen, sowie Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Befristungen, über Arbeitsentgelt, Schadensersatz, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitnehmerüberlassung, Abmahnungen und Zeugnisse. Auch wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch über mit diesem zusammenhängende Ansprüche, wie insbesondere etwa eine Betriebsrente gestritten wird, können die Arbeitsgerichte angerufen werden. Von großer Bedeutung sind schließlich auch die in § 2 a ArbGG genannten betriebsverfassungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten, die im Beschlussverfahren auszutragen sind.