Für das Arbeitsgerichtsverfahren gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Beschleunigung.
Die besonderen Regelungen der Gerichtskosten und der Gebühren gestalten das Verfahren vor den Arbeitsgerichten günstiger als in der Zivilgerichtsbarkeit und sind im Gerichtskostengesetz und in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) geregelt.
Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Parteien können sich vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch wenn - außer im Beschlussverfahren - grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, werden in der ersten Instanz die Kosten eines Verdienstausfalls sowie einer Prozessvertretung nicht erstattet. Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.