Für das Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten gelten die §§ 688 bis 703 d ZPO, soweit nicht in § 46 a Abs. 2 bis 8 ArbGG anderes bestimmt ist.
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren bestehen hauptsächlich Besonderheiten im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit, die Widerspruchsfrist und den Ausschluss des Urkunden- und Wechselverfahrens.
Sinn und Zweck des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren dient dazu, schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung zu erwirken, wenn Einwendungen der von Ihnen als Antragsgegner in Anspruch genommenen Partei nicht zu erwarten sind.
Verfahrensablauf
Im Mahnverfahren besteht ein Vordruckzwang. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen den Vordrucken für das Mahnverfahren beim Amtsgericht und dem Mahnverfahren beim Arbeitsgericht. Formulare für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren sind über den Fachhandel erhältlich, nicht über das Arbeitsgericht. Dieser Vordrucksatz enthält Ausfüllhinweise, die unbedingt zu beachten sind.
Einleitung des Mahnverfahrens nur durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Nutzungspflichtige nach § 46g Abs. 1 ArbGG)
Der nach § 1a Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1-3 ArbGMahnVordV vorgegebene und mittels Schreibprogramm auszufüllende Mahnantrag liegt noch nicht als maschinell bearbeitbares Formular vor (vgl. §§ 702 Abs. 2 Satz 2, 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Es wird empfohlen, den amtlichen Vordruck aus dem Schreibprogramm oder nach Einscannen als elektronisches Dokument gemäß § 46c Abs. 2 ArbGG zu übermitteln.
Das Mahnverfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet sich vom Mahnverfahren der Amtsgerichte. So gilt unter anderem nur eine einwöchige Widerspruchsfrist, ist kein Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten und können die eigenen Anwaltskosten nicht geltend gemacht werden, da deren Erstattung gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz in der 1. Instanz ausgeschlossen ist.
Zur Einleitung des Mahnverfahrens ist der amtlicher Vordruck (Durchschlagsatz) ausgefüllt bei dem örtlichen Arbeitsgericht einzureichen. Auch kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtsantragstelle) erklärt werden. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz bzw. Wohnort hat oder aber das Arbeitsgericht in dessen Bezirk ausschließlich die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Gegen den vom Rechtspfleger erlassenen Mahnbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. Wird Widerspruch eingelegt, so geht das Mahnverfahren auf Antrag in das streitige Verfahren über. Geht kein Widerspruch ein, so erlässt der Rechtpfleger auf Antrag den Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.
Wird kein Einspruch eingelegt, kann mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.