Akteneinsicht

Einsicht in die arbeitsgerichtliche Verfahrensakte können grundsätzlich die Parteien (Kläger/in, Beklagte/r) bzw. die Beteiligten und ihre jeweiligen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten nehmen. Am Verfahren nicht beteiligten Dritten kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (§ 299 ZPO).

Der Antrag auf Akteneinsicht ist unter Angabe des Aktenzeichens und Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an das Arbeitsgericht zu richten, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ist das Verfahren beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig, ist der Antrag dort zu stellen.

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