Der Besuch von Verhandlungen des Arbeitsgerichts ist grundsätzlich möglich, da diese in der Regel öffentlich sind.
Gemäß § 52 ArbGG sind die Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht öffentlich.
Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden.
Allgemeine Verhaltensregeln beim Besuch einer Verhandlung
Ton- und Fernseh - Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
Besucher haben daher vor Betreten des Sitzungssaals Mobiltelefone auszuschalten. Jegliche Benutzung während der Verhandlung ist verboten.
Des Weiteren sind unsere Hinweise zum Rauchverbot zu beachten.
Weitere Informationen entnehmen Sie den §§ 169 – 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Hinweise für Schulklassen oder Besuchergruppen
Verhandlungen des Arbeitsgerichts (Gütetermine und / oder Kammertermine) finden jeden Tag statt.
Unsere Sitzungssäle können nur eine begrenzte Anzahl von Zuhörern aufnehmen.
Es ist daher besonders Schulklassen oder Besuchergruppen dringend zu empfehlen, rechtzeitig vor dem beabsichtigten Besuch mit uns Kontakt aufzunehmen.
Sodann kann abgeklärt werden, ob an einem bestimmten Tag eine für Sie geeignete Verhandlung stattfindet.
Kontaktaufnahme über Telefon: +49 69 8057 - 3161 oder +49 69 8057 - 3151.
Von dort werden Sie an die entsprechende Service – Einheit weiterverbunden.
Da Termine längerfristig anberaumt werden, kann es durchaus z. B. wegen Verhinderung von Verfahrensbeteiligten zu Terminsverlegungen kommen. Sie sollten daher etwa 2 bis 3 Tage vor dem Verhandlungstermin bei Ihrem Ansprechpartner noch einmal telefonisch nachfragen, ob die Sitzung stattfindet.
Die Schülerinnen und Schüler sollten rechtzeitig vor Sitzungsbeginn (mindestens 15 Minuten vor Sitzungsbeginn) eintreffen, da im Eingangsbereich ausnahmslos Sicherheitskontrollen durchgeführt werden und es zu Verzögerungen beim Einlass kommen kann.
Um den Zeitaufwand bei der Kontrolle von Schultaschen, Rücksäcken u. ä. in Grenzen zu halten, sollten nur die für den Besuch einer Gerichtsverhandlung aus pädagogischen Gesichtspunkten unbedingt erforderlichen Gegenstände mitgebracht werden.
Lehrkräfte bzw. Begleitpersonen der Schulklassen oder Besuchergruppen werden daher gebeten, bei der Vorbereitung auf den Gerichtsbesuch entsprechend darauf hinzuwirken.
Außerdem wäre es wünschenswert, wenn die Schülerinnen und Schüler mit den Verhaltensregeln für Besucher in öffentlichen Gerichtsverhandlungen vertraut gemacht werden würden.