Aufgaben

Das Hessische Landesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen. Beim Landesarbeitsgericht entscheiden Kammern, die mit einem Berufsrichter bzw. einer Berufsrichterin sowie zwei ehrenamtlichen Richtern bzw. Richterinnen aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind, über Verfahren, die bereits vor einem der sieben hessischen Arbeitsgerichte verhandelt worden sind.

Verfahrensarten

Auch für das Landesarbeitsgericht unterscheidet das arbeitsgerichtliche Verfahren zwei verschiedene Verfahrensarten, das Urteils- und das Beschlussverfahren. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es im Urteilsverfahren - wie im Zivilprozess - allein den Parteien obliegt, dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu unterbreiten und ggf. unter Beweis zu stellen, während das Gericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren von sich aus zu ermitteln und aufzuklären hat.

Im Urteilsverfahren bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht können sich die Parteien grundsätzlich – anders als in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten – nicht selbst vertreten, sondern müssen sich durch eine/n bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine/n Verbandsvertreter/in der Gewerkschaften oder der Arbeitgeberverbände vertreten lassen. Im Beschlussverfahren (Beschwerdeverfahren) können sich die Beteiligten auch in der zweiten Instanz selbst vertreten oder durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bzw. Verbandsvertreter/in vertreten lassen. Allerdings muss die Beschwerdeschrift von einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter/in unterschrieben sein; im weiteren Verfahren ist sodann eine Vertretung nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Urteilsverfahren

Die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts findet im Urteilsverfahren statt und ist möglich,

  • wenn sie im Urteil zugelassen worden ist oder
  • der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder
  • in Rechtstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, der Fall der schuldhaften Versäumnis habe nicht vorgelegen.

Die Beschwerde gegen die das Beschlussverfahren beendenden Beschlüsse des Arbeitsgerichts findet ohne Rücksicht auf einen Streitwert oder die Höhe der Beschwerde statt. Das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Beschwerde ist zeitlich begrenzt. Sowohl bei der Einlegung als auch bei der Begründung sind Fristen zu beachten.

Aufgabe des Landesarbeitsgerichts

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Landesarbeitsgerichts die erstinstanzlichen Entscheidungen zu überprüfen. Der Rechtsstreit wird in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Gericht nicht zuzulassen sind. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, d.h. eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Bei der Durchführung von Berufungsverfahren fallen Gerichts- wie Rechtsanwaltsgebühren an, insbesondere sind – im Gegensatz zum Urteilsverfahren erster Instanz – die Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwalts uneingeschränkt erstattungsfähig. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühren sind der Gerichtskostenwert und der Rechtsanwaltsgebührenwert.