Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main

Antrag zur Tariffähigkeit der GDL

Nr. 01/2024

Arbeitgeberverband der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) beantragt bei dem Hess. Landesarbeitsgericht die Feststellung, dass die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht tariffähig ist

Bei dem Hess. Landesarbeitsgericht (HLAG) ist am späten Nachmittag des 2. Januar 2024 ein Antrag des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) gemäß § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) eingegangen.

Mit einem Antrag nach § 97 ArbGG wird in einem besonderen Beschlussverfahren geklärt, ob eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband tariffähig ist oder nicht. Mit Tariffähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Tarifverträge abschließen zu können. Eine Entscheidung in einem Verfahren nach § 97 ArbGG wirkt für und gegen jedermann, wenn sie rechtskräftig geworden ist.

Das HLAG ist als Gericht zweiter Instanz direkt zuständig (§ 97 Abs. 2 ArbGG). Das besondere Beschlussverfahren ist nicht zunächst bei einem Arbeitsgericht einzuleiten.

Ein Beschluss eines Landesarbeitsgerichts in einem Verfahren nach § 97 ArbGG kann im Regelfall in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) angefochten werden.

Das Verfahren hat bei dem HLAG das Aktenzeichen 5 BVL 1/2024 erhalten. Ein Termin zur öffentlichen Verhandlung ist noch nicht festgelegt. Es handelt sich nicht um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

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