Nr. 03/2023
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2023 der Berufung des Kreisverbandes Frankfurt am Main der Arbeiterwohlfahrt (AWO) stattgegeben und den früheren Geschäftsführer Jürgen Richter und dessen Ehefrau Hannelore Richter, die Geschäftsführerin des AWO Kreisverbandes Wiesbaden war, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Nach der Entscheidung muss Herr Richter insgesamt 1.548.504,40 EUR nebst Zinsen zahlen. Darüber hinaus wurden er und Frau Richter als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 220.980,00 EUR nebst Zinsen an den AWO Kreisverband Frankfurt verurteilt. Ihre durch das Berufungsgericht sämtlich als begründet erachteten Forderungen hat die AWO auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt:
- In Höhe von insgesamt 935.500,00 EUR hatte Herr Richter im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2019 als Spenden bzw. Zuwendungen bezeichnete Mittelzuflüsse des AWO Kreisverbandes Frankfurt zugunsten des AWO Kreisverbandes Wiesbaden freigegeben. Nach dem Vortrag der AWO Frankfurt habe Herr Richter mit den zu Unrecht erfolgten Zahlungen die zur Verwirklichung ihres Satzungszwecks nötigen Mittel entzogen und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt.
- Im Zeitraum 2014 bis 2017 erhielt Frau Richter auf Veranlassung durch Herrn Richter Honorarzahlungen von insgesamt 220.980,00 EUR. Auch diese Zahlungen seien, so die AWO Frankfurt, ohne Gegenleistungen und damit ohne Rechtsgrund erfolgt.
- Im Jahr 2017 beglich Herr Richter eine an die AWO Frankfurt gestellte Rechtsanwaltsrechnung über 30.026,59 EUR. Damit habe er, so die AWO Frankfurt, wiederum seine Verpflichtungen als Geschäftsführer verletzt, da es keine rechtliche Grundlage für die Zahlung gegeben habe.
- Dem AWO Kreisverband Frankfurt war nach einer durch das Finanzamt von August 2018 bis Mai 2021 durchgeführten Außenprüfung die Gemeinnützigkeit entzogen worden. Dies stützte das Finanzamt u.a. auf eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. „Gesamtausstattung“ des Geschäftsführers. Da mit dem Entzug der zuvor steuerfreien Einkünfte der AWO Frankfurt aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewerbebetrieb zu steuerpflichtigen Einkünften wurden, machte das Finanzamt gegenüber der AWO eine Steuerzahlung i.H.v. 582.977,84 EUR geltend. Die Erstattung dieser Summe hat die AWO Frankfurt von Herrn Richter mit der Begründung verlangt, dass er für den Entzug der Gemeinnützigkeit hafte, da er als Geschäftsführer seinen Verpflichtungen zur Vermeidung des Entzugs nicht nachgekommen sei.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Hess. LAG, Urteil vom 16. Oktober 2023 - 16 Sa 1733/22 -
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. November 2022 - 14 Ca 1877122 -