Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main

Fristlose Kündigung ist wirksam

Landesarbeitsgericht weist die Berufungen des ehemaligen Geschäftsführers Dr. Richter gegen den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V. zurück.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat über außerordentliche Kündigungen entschieden, welche der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt am Main e.V. gegenüber seinem damaligen Geschäftsführer Dr. Jürgen Richter erklärte.

Dr. Richter hatte gegen Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Nach den Urteilen des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis zu dem angestellten Geschäftsführer Dr. Richter durch eine fristlose Kündigung vom 28. Januar 2020 beendet worden. Außerdem wurden Zahlungsansprüche abgelehnt.
Die dagegen von Dr. Richter eingelegten Berufungen waren ohne Erfolg.

Die 13. Kammer des LAG hat durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Susanna Lukas die Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem damaligen Geschäftsführer Dr. Richter am 28. Januar 2020 wirksam fristlos gekündigt. Der Vorwurf sei berechtigt, dass Dr. Richter im Jahr 2015 das Vermögen des Kreisverbands gefährdete. Er habe als alleiniger Geschäftsführer die Zahlung eines Honorars veranlassen wollen, obwohl er wusste, dass die Honorarforderung nicht berechtigt war. Damit habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, die wirtschaftlichen Interessen des Kreisverbands nicht zu gefährden.

Die Unterzeichner der Kündigung seien als Vorstandsmitglieder berechtigt gewesen, für den Kreisverband zu handeln. Der Verein habe auch die Frist gewahrt, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung erklärt werden muss.

Da das Arbeitsverhältnis am Folgetag mit dem 29. Januar 2020 endete, komme es auf die gegenüber Dr. Richter später erklärten Kündigungen nicht an.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht zugelassen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Hess. LAG, Urteile vom 10. Juni 2021, Az. 13 Sa 1605/20 und 13 Sa 1606/20
vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 21. Okt. 2020, Az. 14 Ca 977/20 und 14 Ca 5104/20

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