Nr. 03/2024
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die beiden Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend bestätigt und damit den Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt. Dies hatten der Arbeitgeberverband der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) und fünf Bahngesellschaften der Transdev-Gruppe jeweils per einstweiliger Verfügung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Kammervorsitzende Dr. Horcher zu beiden Entscheidungen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GDL mit dem Streik rechtswidrige Streikziele verfolge oder gegen die Friedenspflicht verstoße. Zur Frage der Tariffähigkeit der GDL, die von Seiten der Deutsche Bahn unter Hinweis auf die Gründung der Leiharbeitnehmergenossenschaft Fair Train durch GDL-Funktionäre in Abrede gestellt wird, hat das Gericht auf einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Eilverfahren hingewiesen. Eine offensichtliche Tarifunfähigkeit der GDL liege hiernach nicht vor. In dem die Transdev-Gesellschaften betreffenden Verfahren hat die Kammer ausgeführt, dass sich der Streik nicht als unverhältnismäßig erweise. Damit ist das Gericht der durch Transdev geltend gemachten wirtschaftlichen Überforderung und dem Argument einer Wettbewerbsverzerrung infolge von Verflechtungen zwischen der GDL und Fair Train nicht gefolgt.
Die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Hess. LAG, Urteil vom 9. Januar 2024 - 10 LGa 15/24 - (AGV MOVE ./. GDL)
Hess. LAG, Urteil vom 9. Januar 2024 - 10 LGa 16/24 - (Transdev Mittelhessen GmbH u.a. ./. GDL)