Nr. 02/2022
In dem Verfahren 5 Ca 82/22 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, weil er zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
In dem Verfahren 5 Ca 93/22 wurde die Klage einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises von der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.
Der Kläger begehrt nach vorangegangenem vergeblichen Eilverfahren (Ga 2/22; sodann Hessisches Landesarbeitsgericht 5 SaGa 729/22) nunmehr im Hauptsacheverfahren seine vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Der Kläger ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Er wurde mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil er bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatte. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig.
Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.
Zwar sehe § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.