Arbeitsgericht Offenbach am Main

Rechtsstreite der Aktenzeichen 4 Ca 238/25 und 4 Ca 239/25

Die Kammer 4 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main hat am 3. Dezember 2025 über die Kündigungsschutzklagen zweier Angestellter der Beklagten in Führungsposition entschieden.

Nachdem im Oktober 2023 bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige einging, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess zum Gegenstand hatte, fand zunächst eine interne Untersuchung statt. Nach einer darauffolgenden Aufarbeitung der Sachverhalte durch eine externe Anwaltskanzlei kündigte die Beklagte das mit den Klägern bestehende Anstellungsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien für die festgestellten Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess verantwortlich.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Klagen hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte zwar eine erhebliche Pflichtverletzung der Kläger, nicht aber die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des  § 626 Abs. 2 BGB dargelegt. Eine vorherige Abmahnung musste wegen der Schwere des festgestellten Pflichtenverstoßes nicht ausgesprochen werden. 

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