Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren ist eine besondere Verfahrensart der Arbeitsgerichtsbarkeit für kollektivrechtliche Streitigkeiten und ist in den in § 2a ArbGGÖffnet sich in einem neuen Fenster aufgezählten Fällen anwendbar.

Das Beschlussverfahren ist in den §§ 80-98 ArbGGÖffnet sich in einem neuen Fenster geregelt.

Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist das Beschlussverfahren ein vom Urteilsverfahren unabhängiges Verfahren, da es sich um gänzlich unterschiedliche Verfahrensarten handelt.
Im Beschlussverfahren herrscht anders als im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Danach ist das Gericht verpflichtet, die zur Entscheidung benötigten Tatsachen zu ermitteln.

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines konkret ausformulierten Antrags. Der Antrag muss in schriftlicher Form beim Arbeitsgericht gestellt werden.

Parteien des Beschlussverfahrens sind der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Der Antrag wird dann den Beteiligten durch das Arbeitsgericht zugestellt. Die bzw. der Vorsitzende kann zunächst einen Gütetermin durchführen, wenn zu erwarten ist, dass er zu einer gütlichen Streitbeilegung führen könnte, ist aber nicht dazu verpflichtet.
Bleibt die Güteverhandlung erfolglos oder wurde sie gar nicht anberaumt, bestimmt die/der Vorsitzende einen Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer, die aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern besteht. Kommt in diesem Anhörungstermin keine gütliche Einigung zustande, so entscheidet die Kammer durch Beschluss. Der Beschluss wird dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten zugestellt.

Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten oder Auslagen erhoben. Gerichtliche Auslagen werden von der Staatskasse getragen. Es wird daher durch das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen.

Der Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

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