Rechtsmittel

Gegen ein Urteil eines hessischen Arbeitsgerichts ist die Berufung an das Hessische Landesarbeitsgericht möglich,

  • wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Eine Zulassung sieht das Gesetz insbesondere vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder das Landesarbeitsgericht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts oder - wenn das Bundesarbeitsgericht über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat - von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht.

Im Beschlussverfahren ist gegen einen Beschluss eines hessischen Arbeitsgerichts die Beschwerde an das Hessische Landesarbeitsgericht möglich.

Gegen einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nur eingelegt werden, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist.

Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde gegeben sind. Gibt das Bundesarbeitsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt.

Bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde trifft das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können - abgesehen von wenigen Ausnahmen - keine Berücksichtigung finden.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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