Urteilsverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen, wenn es um individualrechtliche Streitigkeiten, insbesondere um Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeben aus dem Arbeitsverhältnis geht. Das Verfahren orientiert sich an dem in der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Amtsgerichte geregelten Verfahren, weist diesem gegenüber jedoch manche Besonderheiten auf. Beispielsweise sind Vorschüsse auf die Gerichtskosten nicht zu leisten, des Weiteren muss die unterliegende Partei dem obsiegenden Gegner weder dessen Verdienstausfall noch dessen Kosten der Prozessvertretung erstatten.

In den Urteilsverfahren, zu denen z.B. Kündigungsschutzverfahren gehören, wird die eingereichte Klageschrift der beklagten Partei gleichzeitig mit der Ladung zum Gütetermin zugestellt. Mit gleicher Post geht der Klägerin/dem Kläger ebenfalls eine Ladung zum Gütetermin zu.

Das Verfahren beginnt mit dem sogenannten Gütetermin, der in erster Linie dem Versuch dient, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Im Gütetermin erörtert die/der Vorsitzendeden Streitgegenstand in seinen Grundzügen, damit sie/er auf rechtliche Aspekte hinweisen und den Parteien einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits unterbreiten kann.

Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt.
An dem Kammertermin nehmen neben der bzw. dem Vorsitzenden auch zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer teil und es kann ggf. zu einer Beweisaufnahme kommen.

In dieser Verhandlung wirkt das Gericht nochmals auf eine gütliche Einigung hin.
Kommt erneut keine Einigung zustande, wird der Rechtstreit durch Urteil entschieden. Das Urteil wird verkündet und den Parteien später schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei - dies können auch beide Parteien jeweils teilweise sein - Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen,

  • wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien nunmehr von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter vertreten lassen.

Der Rechtsstreit wird in der Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt, die Parteien können also - mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsache vorbringen.
Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch eine Kammer, deren Besetzung derjenigen der Arbeitsgerichte entspricht (eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter).

Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision zulässig.

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