Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AG MOVE) auf Untersagung der ab heute 18:00 Uhr angekündigten Streikmaßnahmen der GDL gegen verschiedene Unternehmen des DB-Konzerns zurückgewiesen (Aktenzeichen: 12 Ga 37/24).

Nr. 03/2024

Die AG MOVE hat geltend gemacht, dass die GDL rechtswidrige Streikziele verfolge. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, dass die Streikmaßnahmen im Bereich DB Cargo wegen einer Ankündigungsfrist von weniger als 24 Stunden unverhältnismäßig seien.

Diesen Argumenten ist die Kammer nicht gefolgt. Sie hat auf die förmlich mitgeteilten Streikziele abgestellt, in denen die von der AG MOVE als rechtswidrig angesehenen Ziele nicht aufgeführt gewesen seien. Unter Abwägung des Vorbringens der Parteien sah die Kammer unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie die hier streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme als nicht unverhältnismäßig an.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden den Parteien in Kürze zugestellt. Gegen die Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht gegeben.

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