Gütetermin im Urteilsverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen, wenn es um individualrechtliche Streitigkeiten, insbesondere um Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis geht. Das Verfahren orientiert sich an dem in der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Amtsgerichte geregelten Verfahren, weist diesem gegenüber jedoch manche Besonderheiten auf. Beispielsweise sind Vorschüsse auf die Gerichtskosten nicht zu leisten, des Weiteren muss die unterliegende Partei dem obsiegenden Gegner weder dessen Verdienstausfall noch dessen Kosten der Prozessvertretung erstatten.

In den Urteilsverfahren, zu denen z.B. Kündigungsschutzverfahren gehören, wird die eingereichte Klageschrift der beklagten Partei gleichzeitig mit der Ladung zum Gütetermin zugestellt. Mit gleicher Post geht der Klägerin/dem Kläger ebenfalls eine Ladung zum Gütetermin zu.

Das Verfahren beginnt mit dem sogenannten Gütetermin, der in erster Linie dem Versuch dient, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Im Gütetermin erörtert die/der Vorsitzende den Streitgegenstand in seinen Grundzügen, damit sie/er auf rechtliche Aspekte hinweisen und den Parteien einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits unterbreiten kann.

Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt.

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