Kommt es im Gütetermin nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt.
An dem Kammertermin nehmen neben der bzw. dem Vorsitzenden auch zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter aus Kreisen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teil und es kann ggf. zu einer Beweisaufnahme kommen.
In dieser Verhandlung wirkt das Gericht nochmals auf eine gütliche Einigung hin.
Kommt erneut keine Einigung zustande, wird der Rechtstreit durch Urteil entschieden. Das Urteil wird verkündet und den Parteien später schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei - dies können auch beide Parteien jeweils teilweise sein - Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen,
- wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt,
- weiter in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
- wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien nunmehr von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter vertreten lassen.
Der Rechtsstreit wird in der Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt, die Parteien können also - mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsachen vorbringen.
Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch eine Kammer, deren Besetzung derjenigen der Arbeitsgerichte entspricht (eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter).
Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision zulässig.